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   FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09   

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FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09 (https://dejure.org/2011,9182)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.09.2011 - 14 K 312/09 (https://dejure.org/2011,9182)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. September 2011 - 14 K 312/09 (https://dejure.org/2011,9182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betreibt ein Rechtsanwalt für die Abo-Falle das Inkassowesen, ist er "Gewerbetreibender” und damit gewerbesteuerpflichtig

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 2 S. 1 EStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG
    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

  • IWW
  • drschmitz.info (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18
    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • drschmitz.info (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Es ist allerdings geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich - wie im Streitfall die Tätigkeit eines Inkassounternehmens - zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 , BFHE 230, 47, m.w.N. und ständige Rechtsprechung).

    Hierfür spricht das Gebot verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) , weil sich für unterschiedliche steuerrechtliche (hier insbesondere gewerbesteuerrechtliche) Folgen der Ausübung eines solchen verselbständigten Berufs je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen einer freiberuflichen Qualifikation i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Rechtfertigung findet, wenn der verselbständigte Beruf seinem Berufsbild nach keine Ausbildung oder Zulassung für einen der Katalogberufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 230, 47, [BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09] m.w.N.).

    Weitere Tätigkeiten fallen nach dem Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG ähnlich sind (BFH-Urteil in BFHE 230, 47 [BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09] ).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 10/06, BFHE 216, 518, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] BStBl II 2008, 54, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] und vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143 [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] ).

    Bei unterschiedlichen Aufträgen (oder Projekten) liegt eine Trennung erkennbar nahe (BFH-Urteil in BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] unter II.4.a. der Gründe).

    Sofern die Trennung der Einkünfte nur durch Schätzung erfolgen kann, muss diese grundsätzlich auch durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] unter II.3.d. der Gründe).

  • BFH, 18.10.2006 - XI R 10/06

    Ein schlüsselfertige Gebäude errichtender Ingenieur ist gewerblich tätig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 XI R 10/06, BFHE 216, 518, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] BStBl II 2008, 54, [BFH 18.10.2006 - XI R 10/06] und vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFHE 223, 272, [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] BStBl II 2009, 143 [BFH 08.10.2008 - VIII R 53/07] ).

    Auf den geschätzten Anteil der einzelnen Tätigkeit am Umsatz oder Ertrag der Gesamttätigkeit kommt es dann nicht an (BFH-Urteil in BFHE 216, 518, BStBl II 2008, 54, m.w.N.).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 48/05

    Anwalt; Beteiligung am Prozesskostenrisiko

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Bezieht ein Rechtsanwalt Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und teilweise auf einem berufsfremden Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2007 IX R 48/05, BFH/NV 2007, 886).

    Mit der vereinbarten Vergütung sollte nach der Aussage des Zeugen XY "die gesamte Tätigkeit abgegolten sein." Der Schätzung der freiberuflichen Einkünfte steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diese Leistungen möglicherweise standeswidrig abgerechnet hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 886).

  • BFH, 02.10.1986 - V R 99/78

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Ermäßigter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Seine Zuständigkeit zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten ist nicht auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt, sondern umfasst auch die Übernahme derjenigen Tätigkeiten für den Mandanten, die der Rechtsanwalt für richtig hält ( BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 99/78 , BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147, m.w.N.).

    Rechtsbesorgung in diesem Sinne ist z.B. auch die Einziehung von Forderungen für einen Dritten oder die Kreditvermittlung, wenn der Rechtsanwalt gerade in dieser Eigenschaft damit beauftragt wurde und sich um die Klärung der rechtlichen Voraussetzungen einer Forderungseinziehung oder Kreditgewährung kümmern muss (BFH-Urteil in BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147, [BFH 02.10.1986 - V R 99/78] vgl. auch BGH-Urteil vom 26.Oktober 1955 VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Das Berufsbild wird demnach geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Januar 1977 AnwZ (B) 23/76, BGHZ 68, 62).

    Der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 68, 62) bereits die Auffassung vertreten, dass von den anderen, nicht das Berufsbild prägenden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische (insbesondere auch nicht jede verwaltende) Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist.

  • FG Köln, 08.10.1998 - 15 K 3707/98
    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Die Übernahme von Inkassoaufträgen ist indessen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit (Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1994 1 K 2852/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 222; FG Bremen, Urteil vom 12. April 1973 II 10/73, EFG 1973, 464; FG Köln, Urteil vom 8. Oktober 1998 15 K 3707/98, EFG 1999, 486).

    Inkassobüros üben indessen keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus; ihre Tätigkeit ist der eines Katalogberufs auch nicht ähnlich (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1994 I B 240/93, BFH/NV 1995, 501; FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 1995, 222; FG Bremen, Urteil in EFG 1973, 464; FG Köln, Urteil in EFG 1999, 486).

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg (eine einheitliche Dienstleistung), so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95 , BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, [BFH 24.04.1997 - IV R 60/95] und vom 18. Mai 2000 IV R 89/99 , BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625, [BFH 18.05.2000 - IV R 89/99] m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 89/99

    Krankenpflegedienst als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg (eine einheitliche Dienstleistung), so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95 , BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, [BFH 24.04.1997 - IV R 60/95] und vom 18. Mai 2000 IV R 89/99 , BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625, [BFH 18.05.2000 - IV R 89/99] m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09
    Rechtsbesorgung in diesem Sinne ist z.B. auch die Einziehung von Forderungen für einen Dritten oder die Kreditvermittlung, wenn der Rechtsanwalt gerade in dieser Eigenschaft damit beauftragt wurde und sich um die Klärung der rechtlichen Voraussetzungen einer Forderungseinziehung oder Kreditgewährung kümmern muss (BFH-Urteil in BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147, [BFH 02.10.1986 - V R 99/78] vgl. auch BGH-Urteil vom 26.Oktober 1955 VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340).
  • VGH Hessen, 29.02.2000 - 11 UE 3337/99

    Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros für praktizierenden Anwalt

  • BFH, 04.10.1994 - I B 240/93

    Gleichstellung der Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.10.1994 - 1 K 2852/93

    Gewerbesteuer; Rechtsbeistand mit Teilerlaubnis

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